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Das "Beschränkt gültige Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst" (kurz BZF-2) berechtigt zur Ausübung des Flugfunkdienstes in deutscher Sprache und ist für den UL-Piloten eigentlich nur für den Einflug in Kontrollzonen vorgeschrieben.
Dem UL-Piloten eröffnen sich dadurch eine ganze Reihe weiterer Möglichkeiten zur Erweiterung des Einsatzspektrums seiner Ultraleichtfliegerei.
Und von dem erweiterten Sicherheitsaspekt (den der Informations- und Flugwetterdienst per Funk bietet) einmal abgesehen, hat das Verständnis für den Ablauf auf Großflughäfen noch keinem UL-Piloten ernsthaft geschadet.
Das Funksprechzeugnis ist zeitlich unbegrenzt gültig, verfällt also nicht!
Das BZF-2 reicht zum Fliegen in Deutschland aus, zum Fliegen im Ausland braucht man aber das BZF-1.
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